
| Die Reitbeteiligung – vertragliche Grundlagen - Beitrag zum reitsportmagazin 12/09 - RA Dr. Felix Adamczuk |
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Häufig kommt es vor, dass sich Reitbeteiligungen aus dem täglichen Leben in einem Stall „einfach so ergeben.“ Da das „Mitreiten“ eines Pferdes jedoch ein erhebliches Potential an Haftungsrisiken sowohl für den Pferdehalter als auch die Reitbeteiligung birgt, kann eine Regelung in einem schriftlichen Vertrag angezeigt sein.
Zudem kann mit schriftlich fixierten klaren Regelungen zu der Frage „Wer wann was darf“ menschlichen wie reiterlichen Enttäuschungen bei Reitbeteiligung und Pferdehalter vorgebeugt werden. Der folgende Beitrag soll dabei auf die wichtigsten Bestandteile eines solchen Reitbeteiligungsvertrags eingehen. 1. Nutzungsrechte und -pflichten Es ergibt sich von selbst, dass zunächst klar gelegt werden sollte an welchem Pferd die Reitbeteiligung ein Nutzungsrecht erwirbt. Die Nutzung sollte zudem hinsichtlich ihres zeitlichen und tatsächlichen Umfangs konkretisiert werden. Eine Festlegung beispielsweise auf bestimmte Wochentage erscheint zweckmäßig. Tatsächliche Konkretisierungen sind zu verschiedensten Punkten denkbar: z.B. ob die Nutzung auch die Vorstellung auf Turnieren umfasst, eine regelmäßige Teilnahme am Reitunterricht möglicherweise bei einem speziellen Ausbilder gestattet oder sogar gefordert wird, Ausritte ins Gelände gestattet sind… etc. Zudem können im Rahmen des Nutzungsumfangs auch Pflichten geregelt werden, wie z.B.: Stalldienst am Nutzungstag, Materialpflege… etc. Es sollte eine Regelung getroffen werden, wie es sich mit der Erfüllung der Pflichten verhält, wenn die Reitbeteiligung durch Urlaub oder anderweitig verhindert ist. 2. Nutzungsentgelt Ein elementarer Punkt ist natürlich das vereinbarte Nutzungsentgelt. Auch hier sind verschiedene Regelungen denkbar. Nicht selten sind Reitbeteiligungen finanziell unentgeltlich. Den Pferdehaltern geht es darum, dass ihr Pferd auch an den Tagen, an denen sie selbst keine Zeit haben, bewegt und versorgt wird und die vorgenannten Pflichten erledigt werden. Möglich ist aber auch eine Aufteilung der Unterhaltkosten nach einem Prozentsatz. Damit eine solche Regelung bestimmt genug ist, sollten die durchschnittlichen monatlichen Fixkosten genannt und zu Grunde gelegt werden. Natürlich kann auch eine Pauschale vereinbart werden. Es ist eine Regelung zum Schicksal der Zahlungspflicht für den Fall zu treffen, wenn das Pferd beispielsweise aus gesundheitlichen Gründen nicht reitbar ist. Gleiches gilt wenn die Reitbeteiligung am Reiten gehindert ist. Es ist festzulegen, wann das Entgelt fällig wird und bis wann es monatlich in welcher Weise zu entrichten ist. 3. Eigenschaften des Pferdes Zusätzlich sollten Eigenschaften des Pferdes beschrieben werden, welche bei der Nutzung zu beachten sind. Hier sind Verhaltensbesonderheiten des Pferdes offen zulegen werden, welche bei Nichtbeachtung eine Gefährdung entweder des Tiers oder des Reiters bedingen können. 4. Haftungsregelung Fast noch wichtiger als das Nutzungsentgelt ist eine Regelung zur Haftung. Klarstellend kann hier aufgenommen werden, dass die Reitbeteiligung für durch sie verursachte Schäden an Pferd und zur Verfügung gestelltem Material eintreten muss. Um dem Insolvenzrisiko bei der Reitbeteiligung zu entgehen, kann der Nachweis einer Haftpflichtversicherung gefordert werden. Weit wichtiger ist jedoch eine Regelung zu den Ansprüchen, welche die Reitbeteiligung gegen den Pferdehalter möglicherweise aus der Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) herleiten kann. Hier sind verschiedenste Regelungen möglich: z.B. ein Verzicht der Reitbeteiligung auf Ersatzansprüche gegen den Tierhalters sofern diese nicht von der Tierhalterhaftpflichtversicherung gedeckt sind oder auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, eine Verpflichtung der Reitbeteiligung den Tierhalter von allen Ansprüchen Dritten (beispielsweise: Regress der Kranken- und/oder Sozialversicherung) freizustellen soweit seine Tierhalterhaftpflichtversicherung diese nicht abdeckt. Hierzu muss jedoch, wenn diese Regelungen überhaupt wirksam vereinbart werden sollen, die Haftungssumme der Versicherung offen gelegt werden. Zudem kann vereinbart werden, dass die Reitbeteiligung eine Unfallversicherung und eine Privathaftpflichtversicherung, die das Risiko „Reiten“ einschließt, vorweisen muss. Im Übrigen sollte der Pferdehalter die Reitbeteiligung bei seiner Versicherung anmelden. Viele Versicherungen umfassen nämlich nach den Versicherungsbedingungen nur das unentgeltliche zur Verfügung stellen des Pferdes. Hier können Ergänzungen notwendig sein. 5. Vertragslaufzeit, Kündigung, Schlussklauseln Zu guter letzt sollte die Vertragslaufzeit hinsichtlich ihres Beginns und ihrem Ende (Zeitablauf oder unbestimmte Laufzeit) geregelt werden. Eine Kündigungsfrist für beide Seiten ist festzulegen. Zusätzlich sollte für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages die Schriftform vorgeschrieben werden. Damit bleibt die vertragliche Grundlage klar und wird nicht durch eine Vielzahl von nichtbeweisbaren mündlichen Nebenabreden verwässert. |
Neue Nachrichten
| OLG Frankfurt, Urt. v. 06.07.2010, AZ: 17 U 28/09 - Pferderecht "Kissing-Spines" als schwer zu erkennende Erkrankung durch den Laien. |
Mit seiner Entscheidung vom 06.07.2010 hat das OLG Frankfurt folgendes klar gestellt: Nach Auffassung des Gerichts ist bei Vorliegen einer chronischen Lahmheit eines Pferdes von einem Sachmangel auszugehen. |
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| AG Lehrte, Urt. v. 10.05.2010: Pferdeeinstallungsvertrag = entgeltlicher Verwahrungsvertrag |
In seinem Urteil vom 10.05.2010 greift das AG Lehrte die wohl herrschen Meinung in Rechtsprechung und Literatur zur Rechtsnatur des Pferdenpensionsvertrages als entgeltlichen Verwahrungsvertrag auf (vgl. Palandt-Sprau, 69. Aufl., § 688, Rdnr. 2; |
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| Bundesgerichtshof bestätigt: Nacherfüllung durch Ersatzlieferung eines anderen Pferdes wegen Sachmangel bei Pferdekauf nicht ausgeschlossen. BGH, Beschluss v. 24.11.2009, AZ: VIII ZR 124/09 |
In seinem Beschluss vom 24.11.2009 hat der Bundesgerichtshof die Revision eines Pferde- käufers zurückgewiesen. |
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