Haftungsfragen in Pferdesport und Pferdehaltung - Rechtsanwalt Dr. Felix Adamczuk - Pferderecht Drucken

Haftungsfragen in Pferdesport und Pferdehaltung

In Pferdesport und Pferdehaltung gibt es eine Vielzahl Rechtsbeziehungen die für die Akteure Rechte und Pflichten bedingen.

Diese ergeben sich zum einen ausdrücklich aus Verträgen, beispielsweise

zwischen Pferdehalter und Reitbeteiligung, Reitverein und Mitglied, Stallbetreiber und Einstaller, Tierarzt und Kunde etc.

Aus diesen Rechtsbeziehungen ergeben sich zudem ungeschriebene Nebenpflichten, deren Verletzung ebenfalls zur Schadensersatzpflicht führen kann. Wichtigstes Haftungsfeld im Reitsport ist jedoch sicher die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB. 

  

Tierhalterhaftung:

1. Die Regelung der Tierhalterhaftung ist unter allen gesetzlichen Haftungsgrundlagen des BGB rechtspolitisch mit am umstrittensten. Der § 833 S. 1 BGB begründet eine Gefährdungshaftung des Tierhalters, die jedoch entgegen dem Wortlaut des S. 1 nach S. 2 nur für "Luxustiere" gilt. Der Halter eines Nutztieres haftet nach S 2 hingegen für sein Aufsichtsverschulden. Die Beweislast dafür und für die Ursächlichkeit des Pflichtverstoßes für den Schaden geht nach dem Gesetz zulasten des Tierhalters.

 

 

2. Voraussetzung der Haftung ist die Verwirklichung einer Tiergefahr. Dies setzt zunächst voraus, dass ein Tier den Schaden verursacht hat. Während diese Frage bei Mikroorganismen streitig diskutiert wird, liegt eine Schädigung durch ein  Tier bei einem  Schaden, der durch ein Pferd verursacht regelmäßig vor. Die Tiergefahr muss sich zudem in einem Schaden an Leben, Gesundheit oder Körper eines Menschen oder in einer Sachbeschädigung verwirklicht haben.

 

 

3. Die schärfere Haftung des Tierhalters nach § 833 S. 1 ist nur gerechtfertigt, wenn sich in dem Schaden eine spezifische Tiergefahr ("durch" das Tier) verwirklicht hat. Zu unrecht wurde in diesem Zusammenhang die Tiergefahr von der Rspr früher bei einem Reitpferd verneint, solange sich das Pferd der Leitung durch den Reiter fügt, BGH NJW 1952, 1329; VersR 1966, 1073; anders aber BGH NJW 1992, 2474 und als selbstverständlich vorausgesetzt in BGH NJW 1992, 907;  1993, 2611;  1999, 3119; vgl auch schon BGH NJW 1974, 234; differenzierend, ob das Pferd dem Willen des Reiters folgt oder sich anders als beabsichtigt verhält. 

 

4. Die Haftung besteht in den Grenzen der (adäquaten) Kausalität, somit aber auch dann, wenn der Schaden durch das Tier nur mittelbar herbeigeführt worden ist, zB infolge Herabspringens vom Wagen beim Durchgehen der Pferde, RG JW 1907, 307. 

 

5. Eine wichtige Bedeutung im Hinblick auf die Begrenzung der teilweise als zu weit empfundene Tierhalterhaftung spielen die Rechtsfiguren des Schutzwecks der Norm und in der neueren Rechtsprechung des Handelns auf eigen Gefahr. Gerade bei der Annahme letzteres gehen die Beurteilungen der Gerichte jedoch auseinander.  

 

 

6. Die Haftung trifft den Halter des Tieres. Dies ist, wer das Tier nicht nur ganz vorübergehend im eigenen Interesse in seinem Hausstand oder Wirtschaftsbetrieb hat und verwendet. IdR ist Halter derjenige, der das Risiko des wirtschaftlichen Verlustes des Tieres trägt, BGH NJW 1977, 2158.

 

 

7. Bei einer schuldhaften Mitverursachung des Schadens durch den Geschädigten oder eine mitwirkende Gefährdung hat dieser einzustehen (zB. als Halter eines anderen den Schaden mitverursachenden Tieres),  es findet § 254 BGB (Mitverschulden) Anwendung. Mehrere Halter des Tieres das den Schaden verursacht hat, haften als Gesamtschuldner. 

 

8. Im Rahmen der Gefährdungshaftung nach S 1 trägt der Geschädigte die Beweislast dafür, dass er infolge der spezifischen Tiergefahr eines Tieres geschädigt wurde und dass der in Anspruch Genommene dessen Halter ist.

 

 

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