Tierarzthaftung - Rechtsanwalt Dr.Felix Adamczuk - Pferderecht Drucken

Tierarzthaftung - Pferderecht


Auch ein Tierarzt ist kein sprichwörtlicher "Gott in weiß!" Erreicht er einmal nicht den vom Pferdehalter erhofften Behandlungserfolg, kann das beim Lebewesen Pferd multifaktorelle Ursachen haben.

Hat der Tierarzt jedoch gegen die Regeln seiner Kunst und der tierärztlichen Behandlungspraxis (lege artis) gehandelt,

kann ein Fall der Tierarzthaftung vorliegen.  Die häugfigsten Anwendungsfälle sind dabei missglückte Operationen, Falschbehandlungen und Falschdiagnosen sowie die fehlerhafte Verkausfuntersuchung. 


Dabei obliegt es dem Pferdehalter den Nachweis zu führen, dass der Tierarzt einen Fehler gemacht hat und der eingetretene Schaden auf diesen zurückzuführen ist.

Von entscheidender Bedeutung bei der Beurteilung, ob eine Haftungsgrund auf Seiten des Tierarztes vorliegt, kann dabei die Frage sein, was für ein Vertragstypus zwischen dem Tierarzt und dem Pferdehalter als "Auftraggeber" zu Stande gekommen ist. In Rechtsprechung und juristischer Fachliterliteratur gehen bei bestimmten Fallgestaltungen die Meinungen auseinander ob ein Werkvertrag oder ein Dienstvertrag vorliegt. Nach dieser Abgrenzung kann sich jedoch ein unterschiedlicher Pflichtenmaßstab ergeben.

Grundsätzlich können Schadensersatzansprüche dann begründet sein, wenn der Tierarzt nicht die sicherste und risikoärmste Vorgehensweise gewählt hat und/oder wenn der Eingriff nicht lege artis durchgeführt worden ist.  Die Haftung des Tierarztes erscheint demnach sehr weitgehend, findet Ihre Begrenzung in der Praxis jedoch regelmäßig im Rahmen von Beweisfragen.

Gleichwohl ist häufig der Versuch der Tierärzte zu bemerken die Haftung zumindest auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit im Rahmen allgemeiner Behandluntgsbedingungen zu begrenzen. Insofern liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, welche hinischtlich Ihrer Wirksamkeit durch eine Inhaltskontrolle an den §§ 305 ff. BGB zu messen sind. Ob ein solche Begrenzung wegen der Tierarztleistung als Hauptleistungspflicht aus dem Behandlungsvertrag wirksam zu erreichen ist fraglich.

 

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