Impressum - Rechtsanwalt Dr.Felix Adamczuk - Pferderecht Drucken

Rechtsanwalt Dr. Felix J.F. Adamczuk

Hohenzollernstraße 6
30161 Hannover

Telefon: (0511) 37 42 25 - 0
Fax: (0511) 37 42 25 - 66

E-Mail: Diese E-Mail-Adresse ist gegen Spambots geschützt! Sie müssen JavaScript aktivieren, damit Sie sie sehen können.


Zuständige Aufsichtsbehörde/Kammer:
Rechtsanwaltskammer Celle, Bahnhofstraße 5, 29221 Celle


Berufsbezeichnung:
Rechtsanwalt (verliehen in der Bundesrepublik Deutschland)

 
Maßgebliche berufsrechtliche Regelungen:

Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Berufsordnung für Rechtsanwälte (BORA)
Fachanwaltsordnung (FAO)
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
Berufsregelungen der Rechtsanwälte der Europäischen Union 

Die Regelungen können bei der Bundesrechtsanwaltskammer in der Rubrik „Angaben gemäß § 6 TDG“ unter www.brak.de eingesehen werden.
 

 

Weitere Mandanteninformationen nach DL-InfoV: 

Rechtsanwalt Dr. Felix Adamczuk ist Gesellschafter der Sozietät Helms, Schrepfer & Kollegen, Hohenzollernstraße 6, 30161 Hannover. Informationen zur Sozietät finden Sie unter www.rae-helms.de

Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind auf Grund der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichtet, eine Berufshaftfpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme i.H.v. 250.000,00 € zu unterhalten. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 51 BRAO. Rechtsanwalt Dr. Felix Adamczuk ist mit einer Haftungssumme i.H.v. 1.000.000,00 € bei der Generali Versicherung AG, Adenauerring 7-9, 81737 München zur Vertragsnummer 057674 berufshaftplichtversichert (Vermögensschadenhaftpflicht).

 

Inhaltlich Verantwortlicher:

Inhaltlich Verantwortlicher gemäß § 10 Absatz 3 MDStV: Dr. Felix Adamczuk (Anschrift wie oben)

 

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Mit seiner Entscheidung vom 06.07.2010 hat das OLG Frankfurt folgendes klar gestellt: Nach Auffassung des Gerichts ist bei Vorliegen einer chronischen Lahmheit eines Pferdes von einem Sachmangel auszugehen.

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In seinem Urteil vom 10.05.2010 greift das AG Lehrte die wohl herrschen Meinung in Rechtsprechung und Literatur zur Rechtsnatur des Pferdenpensionsvertrages als entgeltlichen Verwahrungsvertrag auf (vgl. Palandt-Sprau, 69. Aufl., § 688, Rdnr. 2;

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