
| Impressum - Rechtsanwalt Dr.Felix Adamczuk - Pferderecht |
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Rechtsanwalt Dr. Felix J.F. Adamczuk
Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO)
Weitere Mandanteninformationen nach DL-InfoV: Rechtsanwalt Dr. Felix Adamczuk ist Gesellschafter der Sozietät Helms, Schrepfer & Kollegen, Hohenzollernstraße 6, 30161 Hannover. Informationen zur Sozietät finden Sie unter www.rae-helms.de. Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte sind auf Grund der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verpflichtet, eine Berufshaftfpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme i.H.v. 250.000,00 € zu unterhalten. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 51 BRAO. Rechtsanwalt Dr. Felix Adamczuk ist mit einer Haftungssumme i.H.v. 1.000.000,00 € bei der Generali Versicherung AG, Adenauerring 7-9, 81737 München zur Vertragsnummer 057674 berufshaftplichtversichert (Vermögensschadenhaftpflicht).
Inhaltlich Verantwortlicher: Benutzungsbedingungen für diese WebsiteDie von mir auf dieser Website veröffentlichten Beiträge, Stellungnahmen und sonstigen Informationen sollen Interessenten erste Hilfestellungen geben. Sie können eine auf den Einzelfall bezogene Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt in keinem Fall ersetzen. Zu rechtlichen Einzelfragen Ihres Falles gebe ich im Rahmen eines Mandats gern einzelfallbezogene und für Ihren Fall verbindliche Auskünfte. |
Neue Nachrichten
| OLG Frankfurt, Urt. v. 06.07.2010, AZ: 17 U 28/09 - Pferderecht "Kissing-Spines" als schwer zu erkennende Erkrankung durch den Laien. |
Mit seiner Entscheidung vom 06.07.2010 hat das OLG Frankfurt folgendes klar gestellt: Nach Auffassung des Gerichts ist bei Vorliegen einer chronischen Lahmheit eines Pferdes von einem Sachmangel auszugehen. |
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| AG Lehrte, Urt. v. 10.05.2010: Pferdeeinstallungsvertrag = entgeltlicher Verwahrungsvertrag |
In seinem Urteil vom 10.05.2010 greift das AG Lehrte die wohl herrschen Meinung in Rechtsprechung und Literatur zur Rechtsnatur des Pferdenpensionsvertrages als entgeltlichen Verwahrungsvertrag auf (vgl. Palandt-Sprau, 69. Aufl., § 688, Rdnr. 2; |
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| Bundesgerichtshof bestätigt: Nacherfüllung durch Ersatzlieferung eines anderen Pferdes wegen Sachmangel bei Pferdekauf nicht ausgeschlossen. BGH, Beschluss v. 24.11.2009, AZ: VIII ZR 124/09 |
In seinem Beschluss vom 24.11.2009 hat der Bundesgerichtshof die Revision eines Pferde- käufers zurückgewiesen. |
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